(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.