Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 41

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
    1. Ziffer eins
      Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
    2. Ziffer 2
      die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 2, verletzt;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, verletzt;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verletzt;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, verletzt;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Paragraph 27, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, Absatz eins, verletzt;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, verletzt;
    3. Ziffer 3
      die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    4. Ziffer 4
      eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 34, unterlässt;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174336

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