Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 36

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBetreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.
  2. Absatz 2Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174331

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