(3)Absatz 3Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.