Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 3

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Ziffer 2, die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
    4. Ziffer 4
      über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
    Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
    2. Ziffer 2
      die Satzung der Sicherungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt werden und
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
  3. Absatz 3Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 39, anzuwenden.

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/117/P3/NOR40174298

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