Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 18

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Finanzierung

1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds

Dotierung des Einlagensicherungsfonds

Paragraph 18,
  1. Absatz einsJede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
  2. Absatz 2Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
  3. Absatz 3Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Artikel 69,, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174313

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