Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 16

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers

Paragraph 16,

Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Paragraph 132, BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174311

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