die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.