Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 99

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verbundener Rechtsträger

Paragraph 99,

Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn

  1. Ziffer eins
    einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,
  2. Ziffer 2
    die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder
  3. Ziffer 3
    die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174246

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