Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kapitalabfluss-Meldegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Teil
Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

Einmalzahlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsInhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß Paragraph 6, meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Konto- oder Depotinhaber;
    2. Ziffer 2
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Verfügungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      die Identität (Name und Geburtsdatum oder Bezeichnung) und Wohnsitz oder Sitz der Inhaber jener Konten oder Depots, von denen aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      soweit bekannt, deren österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;
    5. Ziffer 5
      den BIC-Code des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      die Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
    7. Ziffer 7
      den Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsgrundlage einschließlich der übertragenen Wirtschaftsgüter.
  4. Absatz 4Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster und dritter Fall des Finanzausgleichsgesetzes 2008 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, sowie die Stiftungseingangssteuer- und Versicherungssteueransprüche als abgegolten. Die Abgeltungswirkung gilt für alle Gesamtschuldner der betroffenen Abgaben. Sie umfasst vor dem Zufluss entstandene Abgabenansprüche betreffend die genannten Abgaben, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die zur Bildung von Vermögenswerten geführt haben, deren Zufluss im Inland der Meldepflicht nach Paragraph 6, unterliegt, im Betrag bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung. Gleichzeitig entfällt die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 6, für den zugrundeliegenden Zufluss.
  5. Absatz 5Die Abgeltungswirkung nach Absatz 4, tritt nicht ein, soweit
    1. Ziffer eins
      die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, des Strafgesetzbuches StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Ausnahme des Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 a, oder 39 des Finanzstrafgesetzes FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, herrühren oder
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz eins,
      1. Litera a
        einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte, die der Meldepflicht unterliegen, vorlagen und dies dem Verfügungsberechtigten bekannt war;
      2. Litera b
        abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder
      3. Litera c
        diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG) gesetzt worden sind.
    In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der verfügungsberechtigten Person behandelt. Paragraph 214, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Absatz 4, hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel.
  7. Absatz 7Insoweit gemäß Absatz 4 und 5 Abgabenansprüche abgegolten sind, tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein.

Schlagworte

Kontoinhaber, Finanzamtsnummer, Kundennummer, Stiftungseingangssteueranspruch, Abgabenbehörde

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20009249

Dokumentnummer

NOR40174137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P8/NOR40174137

Navigation im Suchergebnis