Bundesrecht konsolidiert

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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Teil
Konteneinschau und Rechtsschutz

Auskunftsverlangen an Kreditinstitute

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
    1. Ziffer eins
      begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
    2. Ziffer 2
      zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
    3. Ziffer 3
      zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
  2. Absatz 2Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Absatz eins,) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P8/NOR40174122

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