Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 74

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eigenkapitalbeteiligung

Paragraph 74,

Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

Schlagworte

Kapitalbeteiligung

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174221

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