Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 7

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Sorgfaltspflichten

Meldepflichtiges Konto

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Paragraphen 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
  2. Absatz 2Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs ermittelt.
  3. Absatz 3Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

Schlagworte

Saldogrenze

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P7/NOR40174154

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