Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 46

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

Paragraph 46,

Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Ziffer eins bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

  1. Ziffer eins
    Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
  2. Ziffer 2
    Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
  3. Ziffer 3
    Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174193

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