Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz § 20

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahme von der Suche in Papierunterlagen

Paragraph 20,

Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,
  2. Ziffer 2
    die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Wohnsitzadresse und Postadresse des Kontoinhabers,
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers,
  4. Ziffer 4
    im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut),
  5. Ziffer 5
    Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse vorliegt, und
  6. Ziffer 6
    Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174167

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