Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 92

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Umwandlungsquote

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Absatz 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz eins, von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P92/NOR40167040

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