Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 82

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

Paragraph 82,
  1. Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (Paragraph 74, Absatz 3,), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet.
  2. Absatz 2Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
    2. Ziffer 2
      eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder
    3. Ziffer 3
      eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den Paragraphen 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.
  5. Absatz 5Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
  6. Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
  7. Absatz 7Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den Paragraphen 106, ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
  8. Absatz 8Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.
  9. Absatz 9Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P82/NOR40167030

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