(10)Absatz 10Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Abs. 1 besteht nicht.Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Absatz eins, besteht nicht.