Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Instrument des Brückeninstituts

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

Paragraph 78,
  1. Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und
    2. Ziffer 2
      alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
  2. Absatz 2Die Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2,
  3. Absatz 3Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. Ziffer 2
      sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. Ziffer 3
      sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.
  4. Absatz 4Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, werden Gegenleistungen des Brückeninstituts
    1. Ziffer eins
      den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
  6. Absatz 6Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
  7. Absatz 7Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, nur dann vornehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen und die Bedingungen für eine Rückübertragung näher auszuführen.
  9. Absatz 9Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den Paragraphen 106, ff genannten Schutzbestimmungen.
  10. Absatz 10Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Absatz eins, besteht nicht.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167026

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P78/NOR40167026

Navigation im Suchergebnis