Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt
Allgemeines

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 74,
  1. Absatz einsBeschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70, unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
  2. Absatz 2Abwicklungsinstrumente sind:
    1. Ziffer eins
      das Instrument der Unternehmensveräußerung,
    2. Ziffer 2
      das Instrument des Brückeninstituts,
    3. Ziffer 3
      das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und
    4. Ziffer 4
      das Instrument der Gläubigerbeteiligung.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
  4. Absatz 4Werden nur die gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß Paragraph 61, Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Paragraph 53, dargelegten Grundsätze zu befolgen.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
    1. Ziffer eins
      als Abzug von einer Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichteten ist,
    2. Ziffer 2
      als bevorrechtigter Gläubiger von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
    3. Ziffer 3
      als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit erzielt wurden.
  6. Absatz 6Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den Paragraphen 27, ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbar
  7. Absatz 7In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 99, anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40175670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P74/NOR40175670

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