Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

Paragraph 72,
  1. Absatz einsBevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß Paragraph 71, trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht unverzüglich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitzuteilen; ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.
    2. Ziffer 2
      Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
  2. Absatz 2Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Absatz eins, eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
  4. Absatz 4Wurde eine Mitteilung gemäß Absatz eins, gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten,
    1. Ziffer eins
      ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, eine durchführbare Alternative gibt und
    2. Ziffer 2
      ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70, erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
    Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.
  5. Absatz 5Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
  6. Absatz 6Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Absatz eins, genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
  7. Absatz 7Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 145, Absatz 3 und Paragraph 147, Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.

Schlagworte

Herabschreibungsbefugnis, Liquiditätstransfer

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P72/NOR40167020

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