Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
  2. Absatz 2Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
  3. Absatz 3Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Absatz eins,, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  4. Absatz 4Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      erstattungsfähige Einlagen,
    2. Ziffer 2
      Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden und
    3. Ziffer 3
      erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG.

Schlagworte

Zahlungsverpflichtung

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P64/NOR40167012

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