Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraphen 100 bis 102 und 105 sowie Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer eins und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Institute haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. Ziffer 2
      das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. Absatz 7Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder den Artikel 99,, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40190080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P4a/NOR40190080

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