Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWird die FMA im Rahmen des Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
  2. Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
  4. Absatz 4Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, vor, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 5, allein zu entscheiden und einen Abwicklungsplan für die in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen zu erstellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten, und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
  5. Absatz 5Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Absatz 4, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  6. Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Absatz 4, oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  7. Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Artikel 13, Absatz 5 und Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P26/NOR40166974

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