Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023
Abkürzung
EEffG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9.Paragraph 9,
(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2)Absatz 2Große Unternehmen haben
entweder
in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführenin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen
oder
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(3)Absatz 3Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
Schlagworte
Energiemanagementsystem
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164312