Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsGroße Unternehmen gemäß Paragraph 9, haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß Paragraph 18, entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entsprechend anrechenbar.
  3. Absatz 3Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27,, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
  4. Absatz 4Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P32/NOR40164335

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