(2)Absatz 2Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.