Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Ausgleichsbetrag

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAn Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Paragraph 10, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Absatz 2, festgelegten Wert.
  2. Absatz 2Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 20, zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 20, zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Absatz eins, sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 4,, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Absatz 4, verwenden.
  4. Absatz 4Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
  5. Absatz 5Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
    1. Ziffer eins
      keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß Paragraph 11, zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. Ziffer 2
      die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11, angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.

  1. Absatz 6Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Absatz 4, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
  2. Absatz 7In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
  3. Absatz 8Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 4 bis Absatz 7, gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P21/NOR40164324

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