Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Zweck des Gesetzes
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
über die Forcierung der Energieeffizienz
den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Schlagworte
Klimapaket
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164305