Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Energieeffizienzgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.
  2. Absatz 2Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.

Schlagworte

Energieerzeugungsanlage, Energieumwaldlungsanlage

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P15/NOR40164318

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