Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsFinanzielle Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der finanziellen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (Vorheriger SuchbegriffCOVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40221427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P3b/NOR40221427

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