Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in
    1. Ziffer eins
      der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, sowie
    2. Ziffer 2
      der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.
    3. Ziffer 3
      der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    2. Ziffer 2
      das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    3. Ziffer 3
      die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG,
    4. Ziffer 4
      die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und
    5. Ziffer 5
      das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, FinStaG sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, beizutragen.
    6. Ziffer 6
      die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.
    7. Ziffer 7
      die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  3. Absatz 2 aÜber Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die Gesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen, deren Stamm- oder Grundkapital zur Gänze im Eigentum der Gesellschaft steht. Der Unternehmensgegenstand dieser Tochtergesellschaften hat ausschließlich die Durchführung von Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach diesem Gesetz der Gesellschaft obliegen und von der Gesellschaft über Auftrag des Bundesministers für Finanzen einer oder mehrerer dieser Tochtergesellschaften übertragen und von diesen durchgeführt oder von diesen für die Gesellschaft erfüllt werden können.
  4. Absatz 3Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.
  5. Absatz 4Abbaugesellschaften gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, und
    3. Ziffer 3
      Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG.
  6. Absatz 5Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
  7. Absatz 6Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat Paragraph 38, BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass Paragraph 38, Absatz eins, 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, ist anzuwenden.
  8. Absatz 7Paragraph 66,, Paragraph 67 und Paragraph 69, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 1997,, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40221425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P2/NOR40221425

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