Bundesrecht konsolidiert

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Informationsordnungsgesetz § 4

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Klassifizierungsstufen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsKlassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
    2. Ziffer 2
      Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
    3. Ziffer 3
      Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
    4. Ziffer 4
      Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).
  2. Absatz 2EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).
    2. Ziffer 2
      Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).
    3. Ziffer 3
      Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).
    4. Ziffer 4
      Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4).

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/102/P4/NOR40167140

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