Bundesrecht konsolidiert

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Informationsordnungsgesetz § 3c

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsIn Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber (Paragraph 3, Absatz 5,) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/102/P3c/NOR40262679

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