Bundesrecht konsolidiert

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Informationsordnungsgesetz § 27

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Abweichende Regelungen

Paragraph 27,

Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 13, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 16, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167163

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