Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Abweichende Regelungen
§ 27.Paragraph 27,
Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen. Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 13, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 16, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40167163