Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z 1 bis Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Ziffer eins bis Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.