Bundesrecht konsolidiert

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Informationsordnungsgesetz § 14

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Beschränkung des Kreises der Berechtigten

Paragraph 14,

Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167150

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