Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Beschränkung des Kreises der Berechtigten
§ 14.Paragraph 14,
Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist. Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40167150