(3)Absatz 3Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den §§ 5, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.