Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 8

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Bei einer Verspätung des Zuges gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

Schlagworte

Handgepäck

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P8/NOR40263473

Navigation im Suchergebnis