Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.07.2024
§ 12 am 19.07.2024
§ 14 am 19.07.2024
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 20.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024
§ 13 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
19.07.2024
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Fahrausweise
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins
Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
(2)
Absatz 2
Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
(3)
Absatz 3
Die Fahrgäste müssen
1.
Ziffer eins
bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
2.
Ziffer 2
den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
3.
Ziffer 3
erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
(4)
Absatz 4
Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
(5)
Absatz 5
Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
(6)
Absatz 6
Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.
Unbeschadet des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.
(7)
Absatz 7
Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.
Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.
Schlagworte
Zugang
Im RIS seit
26.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40148443
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P13/NOR40148443
Navigation im Suchergebnis