Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

20.07.2023

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
  2. Absatz 2Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40189046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P40/NOR40189046

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