Bundesrecht konsolidiert

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Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (Bund – Länder) Art. 12

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2012Nächster Suchbegriff (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2013

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP Vorheriger Suchbegriff2012

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0).
2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).

Text

Artikel 12
Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden

  1. Absatz einsDie Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).
  2. Absatz 2Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des Paragraph 16, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
  3. Absatz 3Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15).
  4. Absatz 4Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Absatz eins, zu veröffentlichen.

Schlagworte

Haushaltskoordination

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/30/A12/NOR40147247

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