Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungslegungs-Kontrollgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 21/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ergebnis der Prüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsErgibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 Vorheriger SuchbegriffKapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, und Hinweisbekanntmachung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG, unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung durch die FMA keine Beanstandungen, so teilt die FMA dies dem Unternehmen mit.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/21/P5/NOR40146527

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