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Rechnungslegungs-Kontrollgesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.07.2019
§ 4 am 20.07.2019
§ 6 am 20.07.2019
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 21.07.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
§ 5 gültig von 01.01.2013 bis 20.07.2019
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 21/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
20.07.2019
Abkürzung
RL-KG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Ergebnis der Prüfung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.
(2)
Absatz 2
Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bis 5
Kapitalmarktgesetz
– KMG,
BGBl. Nr. 625/1991
und Hinweisbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG, unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5
Kapitalmarktgesetz
– KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, und Hinweisbekanntmachung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG, unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
(3)
Absatz 3
Ergibt die Prüfung durch die FMA keine Beanstandungen, so teilt die FMA dies dem Unternehmen mit.
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20008219
Dokumentnummer
NOR40146527
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/21/P5/NOR40146527
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