(1)Absatz einsDen zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.Den zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.