Bundesrecht konsolidiert

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Holzhandelsüberwachungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 178/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Aufgaben der Behörden

Überwachung, Kontrollorgane

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
  2. Absatz 2Die Kontrollorgane haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
    2. Ziffer 2
      eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154481

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/178/P4/NOR40154481

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