(3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.