Bundesrecht konsolidiert

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Holzhandelsüberwachungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 178/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Berichte an die Europäische Union

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat die Berichte
    1. Ziffer eins
      nach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
    2. Ziffer 2
      nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
    zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154489

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