Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
28.02.2019
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Sonstige Auszüge
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
seine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).
(2)Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
Im RIS seit
04.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40202703