Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Sonstige Auszüge

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
    1. Ziffer eins
      seine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
    2. Ziffer 2
      seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40202703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P58/NOR40202703

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