Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Heiratsurkunde

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Heiratsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    4. Ziffer 4
      die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    5. Ziffer 5
      namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
    6. Ziffer 6
      das Datum der Ausstellung;
    7. Ziffer 7
      die Namen des Standesbeamten.
  2. Absatz 2Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P55/NOR40147126

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