(5)Absatz 5Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft
sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder
30 Jahren seit Eintragung des Todes.