Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgerichtsgesetz § 25

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollstreckung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Absatz 2Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/14/P25/NOR40146321

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