Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 65

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann bei der Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz oder durch die Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhält die FMA als zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      sie kann die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornehmen,
    2. Ziffer 2
      sie kann der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten,
    3. Ziffer 3
      sie kann Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten.
  2. Absatz 2In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.
  3. Absatz 3Die FMA als zuständige Behörde kann ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen,
    2. Ziffer 2
      aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig,
    3. Ziffer 3
      in Österreich ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.
    Die FMA als zuständige Behörde hat die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz 3, getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
  4. Absatz 4Die FMA kann auch mit zuständigen Behörden aus Drittländern im Rahmen der Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 61, Absatz eins und 2 und 64 Absatz eins, zusammenarbeiten. Dies auch für Aufgaben und Zwecke nach Rechtsvorschriften in einem Drittland die jenen nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU gleichwertig sind.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153910

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