(2)Absatz 2In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 1 kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 2 kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.