Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

9.Teil
Zuständige Behörden

1. Abschnitt
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Benennung der zuständigen Behörde

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
  2. Absatz 2Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
    1. Ziffer eins
      Artikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
    2. Ziffer 2
      Artikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
    3. Ziffer 3
      Artikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
    unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40177451

Navigation im Suchergebnis