Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 53

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

Paragraph 53,

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153898

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