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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

Paragraph 49,
  1. Absatz einsInländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an Privatkunden vertreiben, wenn:
    1. Ziffer eins
      der AIF in seinem Herkunftsstaat zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen ist und
    2. Ziffer 2
      der AIF gemäß Paragraphen 29,, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und
    3. Ziffer 3
      der AIF materiell einem gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Österreich für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Fondstypen gleichwertig ist, und zwar
      1. Litera a
        Anteilen an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz,
      2. Litera b
        AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück InvFG 2011,
      3. Litera c
        AIF in Immobilien gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,,
      4. Litera d
        AIF gemäß Paragraph 48, Absatz 7,, 8a und 8c oder
      5. Litera e
        der AIF ein AIF ist, der materiell einem OGAW der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist, jedoch von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet wird.
  2. Absatz 2Beabsichtigt ein AIFM, Anteile solcher AIF in Österreich an Privatkunden zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß Paragraphen 31,, 38 oder 47 erstatteten Anzeige unverändert, kann unter Verweis auf jene Anzeige eine erneute Übermittlung unterbleiben.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3;
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in der Richtlinie 2011/61/EU, mit Ausnahme derer im 6. Kapitel, sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie, im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, dass der AIF materiell einem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist;
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des AIF, dass der AIF im Herkunftsstaat zum Vertrieb für Privatkunden zugelassen ist;
    4. Ziffer 4
      ein Halbjahresbericht, der spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres zu erstellen ist;
    5. Ziffer 5
      ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;
    6. Ziffer 6
      der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 6,
  4. Absatz 4In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Absatz 3, Ziffer 5, sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.
  5. Absatz 5Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Absatz 4, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.
  6. Absatz 6Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 3, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Prüfung der nach Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 50,
  7. Absatz 7Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3, hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an Privatkunden beginnen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet keine Anwendung.
  8. Absatz 8Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.
  9. Absatz 9Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und 3 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
  10. Absatz 10Der AIFM hat der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
  11. Absatz 11Der AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF an Privatkunden in Österreich einzustellen, der FMA anzuzeigen.
  12. Absatz 12Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der AIF gemäß Paragraphen 29,, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und
    2. Ziffer 2
      für den AIF
      1. Litera a
        keine Hebelfinanzierung oder
      2. Litera b
        eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
      eingesetzt wird.
    Paragraph 52, findet keine Anwendung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40177450

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